Deepfakes, Paragraf 184 und das Recht auf Selbstbestimmung

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By Tom
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Der Fall Collien Fernandes hat eine Debatte ausgelöst, die längst überfällig war. Die Schauspielerin und Moderatorin wurde Opfer digitaler sexualisierter Gewalt: Unter ihrem Namen kursierten Fake-Profile, über die sexuelle Kontakte mit fremden Männern angebahnt wurden, dazu explizites Bildmaterial, das sie zeigen soll. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig reagierte mit einem konkreten Vorhaben: Herstellung und Verbreitung pornografischer Deepfakes sollen strafbar werden, drei neue Paragrafen sollen ins Strafgesetzbuch eingeführt werden.

Hubig erklärte: „Digitale Gewalt ist brutal. Sie kann Menschen so stark verletzen wie körperliche Gewalt.“ Am 26. März 2026 beriet der Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Grünen zur Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt – ein Entwurf, der Paragraf 184k StGB grundlegend neu ausrichten soll. Die Debatte verlief sachlich – bis Bundeskanzler Friedrich Merz das Thema Zuwanderung ins Spiel brachte. Ein Zusammenhang mit digitaler sexualisierter Gewalt erschließt sich nicht. Wohl aber das politische Muster dahinter: Ablenkung statt Auseinandersetzung.

Zustimmung kommt aus einer Ecke, die politische Aufmerksamkeit selten bekommt – und wenn, dann meist die falsche.

Deepfakes strafbar machen – begrüßt, aber nicht genug

Die Free Speech Coalition Europe e.V. (FSC Europe) und der Berufsverband Sexarbeit (BesD e.V.) begrüßen das politische Signal ausdrücklich. Gleichzeitig mahnen sie zur Vorsicht: Rein additive Gesetzgebung – mehr Verbote auf Basis bestehender Strukturen – löse die eigentlichen Probleme nicht, sondern vertiefe sie.

Das Kernargument ist rechtssystematisch: Das geltende Pornografiestrafrecht, geregelt in Paragraf 184 StGB, schütze nicht das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern basiere auf moralischen Konzepten von Scham und Obszönität – Kategorien, die aus einem anderen Jahrhundert stammen. Wer digitale sexualisierte Gewalt ernsthaft bekämpfen wolle, müsse das eigentliche Rechtsgut benennen: die körperliche und sexuelle Autonomie jedes Menschen.

Piraterie als unterschätztes Problem

Besonders pointiert ist der Hinweis auf eine strukturelle Lücke, die in der öffentlichen Diskussion kaum vorkommt. Die von Hubig geplanten Regelungen gegen nicht-einvernehmlich geteilte sexuelle Inhalte müssten konsequenterweise auch für die massenhafte Piraterie pornografischen Materials gelten – Content, der Sexarbeitenden täglich gestohlen werde, ohne dass die Täter rechtliche Konsequenzen zu fürchten hätten. Dass der gesellschaftliche Diskurs über Pornografie oft an der Realität der Betroffenen vorbeiläuft, ist dabei kein neues Phänomen.

Das ist keine Randnotiz. Wer digitale sexuelle Gewalt als ernstzunehmendes Rechtsthema behandelt, kann diesen Bereich nicht ausklammern. Die Logik des Schutzes ist unteilbar, oder sie gilt nicht.

Das Problem mit dem Begriff „pornografisch“

Hier liegt der systematische Knackpunkt der laufenden Reformdebatte. Jede Gesetzgebung, die den Begriff „pornografisch“ als strafrechtliche Kategorie beibehält, trifft zuerst und am härtesten Sexarbeitende. Was das besonders brisant macht: Das Strafgesetzbuch enthält bis heute keine Legaldefinition dieses Begriffs. Paragraf 184 StGB regelt die Verbreitung und den Zugang zu pornografischen Inhalten – etwa das Verbot, solche Inhalte Minderjährigen zugänglich zu machen –, sagt aber nicht, was Pornografie inhaltlich ist.
Diese Lücke füllt die Rechtsprechung, gestützt auf BGH- und Bundesverfassungsgerichts-Urteile aus dem Jahr 1990. Ein strafrechtlicher Kernbegriff, der seit 35 Jahren richterrechtlich definiert wird, auf Konzepten von Obszönität und grob aufdringlicher Sexualdarstellung basiert – und nie demokratisch legitimiert wurde.

Das ist genau der Punkt, den FSC Europe und BesD kritisieren: nicht ein einzelner Paragraf, sondern ein rechtssystematisches Fundament, das auf überholten Moralvorstellungen steht. Sie fordern die Abschaffung von Paragraf 184 StGB und eine Neuausrichtung des Sexualstrafrechts insgesamt – mit sexueller Selbstbestimmung als zentralem Schutzgut. Dazu verlangen sie die verbindliche Einbeziehung von Sexarbeitenden und ihren Organisationen in den Gesetzgebungsprozess. Das klingt wie eine Selbstverständlichkeit, ist es in der deutschen Rechtspraxis aber regelmäßig nicht.

Schutz für alle – oder für niemanden

Der Fall Fernandes macht die gesellschaftliche Dimension sichtbar: Auch eine prominente Frau mit öffentlicher Stimme und medialem Rückhalt ist vor digitaler sexualisierter Gewalt nicht geschützt. Das ist ein starkes Argument für gesetzgeberisches Handeln. Die Frage ist, ob dieses Handeln wirklich alle schützt – oder nur diejenigen, deren Opferstatus gesellschaftlich unbestritten ist.

FSC Europe und BesD formulieren es präzise: Wer Schutz ernst nimmt, muss alle schützen. Das schließt Menschen ein, die mit sexueller Arbeit ihr Geld verdienen und deren Rechte in der politischen Praxis immer noch als verhandelbar gelten.

Die Anhörungen im Bundestag werden zeigen, ob die Reform wirklich an den Grundlagen ansetzt – oder ob sie am Ende wieder eine Lösung für einige wird, auf Kosten anderer. Dass ausgerechnet in der ersten parlamentarischen Debatte zu diesem Thema der Kanzler reflexartig auf Migration umschwenkt, ist kein Zufall. Es ist das alte Muster: Gewalt gegen Frauen wird ernst genommen, solange sie ins jeweilige Narrativ passt. FSC Europe und BesD fordern das Gegenteil – einen Schutz, der strukturell greift, nicht selektiv. Deepfakes, Paragraf 184 und das Recht auf Selbstbestimmung

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