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Der Unterschied zwischen Fiktion und Realität

Das Oberste Gericht der USA hat den 1996 in Kraft getretenen „Child Pornography Protection Act“ (CPPA) Mitte April diesen Jahres wegen seiner vagen Formulierung als verfassungswidrig zurückgewiesen. Außerdem könne der CPPA die Meinungsfreiheit beschränken.

Das Gesetz zielte vor allem darauf, auch die Herstellung, den Vertrieb oder den Besitz computererzeugter Kinderpornographie bestrafen zu können, auch wenn dabei kein Kind zur Herstellung der realistischen Bilder missbraucht wurde beziehungsweise diese kein wirkliches Kind zeigen.
Unberührt von diesem Urteil bleibt das Verbot der Herstellung, des Vertriebs und des Besitzes von kinderpornografischen Bildern, für die Kinder missbraucht wurden.

Das Gesetz wurde seinerzeit zur Lösung eines Problems eingeführt, welches erst durch die digitalen Medien und den damit verbundenen technischen Möglichkeiten entstanden war. Da der Handel mit Kinderpornographie bedauerlicher weise erst 1988 verboten worden war, wollten die Gesetzgeber nun auch reale Bilder, mit fiktiven Bildern (die nur etwas simulieren) gleichstellen.
Dies basierte auf der Vermutung, dass auch fiktive Bilder bei Pädophilen ähnliche Wirkungen auslösen können. Daher lautete der neue Tatbestand, dass man mit Hilfe digitaler Technologien Erfundenes so realistisch darstellen kann, das es mit realen Abbildungen verwechselt werden kann.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch die Ent­scheidung des Obersten Gerichtshof der USA von 1982. Diese be­sagt das Kinderpornographie im Unterschied zu Por­no­graphie für Erwachsene nicht vom Ersten Verfassungszusatz als Meinungsfreiheit geschützt ist.
Da der Begriff der Kinderpornographie in den USA von dem anderer Länder abweicht, sollte man sich noch mal die Definition im Sinne des CPPA vergegenwärtigen: „… alle fotografischen, Film-, Video-, Gemälde-, Computer- und computererzeugten Bilder, deren Herstellung, Verteilung und Besitz dann unter Strafe stellt, wenn ein Minderjähriger in einem sexuell expliziten Verhalten abgebildet ist, es so erscheint, als sei ein solcher in einem sexuell expliziten Verhalten abgebildet, oder ein Bild so hergestellt oder verändert wurde, das es so erscheint, als würde ein identifizierbarer Minderjähriger explizit sexuelle Handlungen begehen.“
Unter Strafe steht aber auch, wenn eine solche Darstellung so beworben, geschildert, präsentiert oder verteilt wird, dass der „Eindruck entsteht“, es sei eine visuelle Darstellung eines Minderjährigen mit dem verbotenen Verhalten.

Die Verfassungsklage eingereicht hatte die bekannte amerikanische Free Speech Coalition, ein Verband von Erotikfirmen und Porno-Herstellern, dessen Anliegen aber auch von Bürgerrechtsorganisationen wie der ACLU unterstützt wurde. ACLU, wie auch das Freedom Forum lehnten das Gesetz ab, weil es zu weit ginge und auch ernsthafte wissenschaftliche, politische, künstlerische oder literarische Meinungsäußerungen mit schweren Strafen bedrohe, die durch den „CPPA“ die Meinungsfreiheit gefährdet sahen.

Im Urteil, das von sechs (eine Richterin plädierte dafür, nur einige Passagen herauszunehmen, zwei Richter wollten das Gesetz beibehalten) der neun Richter getragen wird, wurde das Gesetz als verfassungswidrig abgelehnt.
Außerdem sei es zu ungenau und habe zu weit reichende Auswirkungen außerhalb des Tatbestandes der Kinderpornographie, da der CPPA explizit sexuelle Bilder von Personen, die „als Minderjährige erscheinen“ oder so angepriesen werden, als würde es sich um Minderjährige handeln, verbietet.

In seiner Urteilsbegründung legte Richter Anthony Kennedy dar, dass nur „wenige rechtmäßige Filmproduzenten oder Verleger“ es angesichts der schweren Strafen riskieren würden, Bilder zu veröffentlichen, „die der ungewissen Reichweite dieses Gesetzes nahe kommen“. So könne auch schon „ein Bild in einem psychologischen Ratgeber oder in einem Film, der den Schrecken des sexuellen Missbrauchs darstellt“, geahndet werden. Aber auch die Aufklärung oder überhaupt die Thematisierung der Sexualität von Jugendlichen, könne verboten werden.

Zudem betrachtete das Gesetz alle Personen unter 18 Jahren als minderjährig. Vom sexuellen Aspekt abgesehen könnten im Falle einer extremen Auslegung des CPPA selbst künstlerisch wertvolle und mit Preisen ausgezeichnete Filme wie „Traffic“ oder „American Beauty“ betroffen sein, die mit dem ursprünglichen Ziel des Gesetzes außer dem Vorbehalt der Zensur nun rein gar nichts gemeinsam haben.
Das Gesetz verbiete allgemein „die visuelle Darstellung einer Idee, nämlich von Jugendlichen, die sich sexuell betätigen. Das ist eine Tatsache der modernen Gesellschaft und war schon immer ein Thema in der Kunst und Literatur.“

Besonders paradox (wie so vieles in den USA) in diesem Zusammenhang ist allerdings die Tatsache, dass nach dem Gesetz auch Bilder von Personen verboten wären, die jünger als 18 Jahre zu sein scheinen, was für die Erotikindustrie angesichts des „Teeny“-Genres fatale Folgen gehabt hätte. Doch davon abgesehen dürfen in 48 Staaten der USA Jugendliche ab 16 Jahren mit Zustimmung der Eltern heiraten, wodurch sie sich vollkommen legal sexuell betätigen. Die Verfassung aber gewährt nach dem Mehrheitsurteil Schutz vor zu allgemeinen Gesetzen. 

Es dürfen also nicht einzelne Bilder als solche beurteilt werden, sondern es sei der Kontext und die Intention des Bildes bei der Feststellung von Kinderpornographie erforderlich. Das Verbot der Kinderporno­graphie beruhe vor allem auf dem Aspekt, dass zu deren Herstellung Minderjährige missbraucht werden. Daher wies das Oberste Gericht auch die Begründung für das Gesetz zurück, dass virtuelle Bilder von erfundenen Minderjährigen Pädophile sexuell stimulieren oder von diesen verwendet werden, um Minderjährige zu verführen.
Vieles wie Computerspiele, Bonbons oder Comics könne auch einem Missbrauch dienen, ohne dass damit gleich alles verboten werden dürfte. Inhalte, die an Erwachsene gerichtet sind, dürften nicht schon deswegen verboten werden, weil sie auch in die Hände von Minderjährigen gelangen könnten. Eine rechtliche Aussage, die man sich auch hierzulande zum Thema Jugendschutz wünschen würde.

In der Verfassung sei, so das Urteil, zum Schutz der Meinungs­freiheit eine klare Grenze zwischen „Worten und Taten, Ideen und Verhalten“ gezogen worden. Der CPPA verbiete aber bereits die Idee, dass Jugendliche unter 18 Jahren sich sexuell betätigen, was natürlich absurd ist. Dafür aber gut in die Bush-Initiative der „Enthaltsamkeitsprogramme“ passt.

Richter William Rehnquist, der das Gesetz befürwortet, schrieb hingegen, dass es das Ziel des Gesetzes sei, die Definition der Kinderpornographie auf computererzeugte Bilder zu erweitern, die „praktisch nicht von Bildern wirklicher Kinder unterscheidbar sind, die sich explizit sexuell verhalten“, um diese strafrechtlich verfolgen zu können.

In der Verfassung sei zum Schutz der Meinungsfreiheit eine klare Grenze zwischen „Worten und Taten, Ideen und Verhalten“ gezogen worden. Und schließlich würde die Verfassung auf den Kopf gestellt, wenn freie Meinungsäußerung zur Verhinderung von strafbarer Äußerung aufgrund des Arguments verboten würde, dass Strafverfolger simulierte Bilder nicht von wirklichen fotografischen Abbildungen unterscheiden könnten.

Man darf auch gespannt sein, wie sich die Thematik und Debatte um den Jugendschutz hierzulande in den nächsten Monaten weiterentwickelt.

Tom
ist der Gründer, Herausgeber und Chefredakteur von German-Adult-News.com. Neben der Tätigkeit für GAN ist Tom auch noch als freier Texter und Redakteur für andere Blogs, Online-Shops und Magazine (On- und Offline) aktiv. Die Themen-Bandbreite reicht dabei von Entertainment & Medien bis hin zu E-Commerce. Geboren und wohnhaft im Herzen des Ruhrgebiets ist Tom seit vielen Jahren glücklich verheiratet und stolzer Vater.

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